Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

88/08/0292

Rechtssatz

Während der Zeit der Inhaftierung eines Dienstnehmers besteht kein die Versicherungspflicht nach Paragraph eins, RAVG auslösendes Beschäftigungsverhältnis. Die belBeh hat daher mit Recht die Feststellung einer Nachversicherung für diesen Zeitraum gem Paragraph 531, ASVG abgelehnt.