Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

88/08/0292

Rechtssatz

Paragraph 18, RAVG gewährleistet nur dann eine Wahrung von Pensionsanwartschaften, wenn die Person während der in Betracht kommenden Zeiten ohne Versicherungsfreiheit versicherungspflichtig gewesen wäre. Dadurch soll eine gegenüber den von vornherein versicherungspflichtigen Angestellten sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung vermieden werden, wie umgekehrt eine Schlechterstellung des Beamten, der unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, RAVG aus seinem versicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheidet, hintangehalten werden soll (Hinweis E 27.10.1953, 2265/52, VwSlg 3161 A/1953).