Verwaltungsgerichtshof
21.11.1989
88/08/0287
Die Behörde muss durch die Angaben im Antragsformular in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob ein Anspruch überhaupt besteht. Wenn der Leistungswerber - zu Unrecht - angegeben hat, nicht selbstständig erwerbstätig zu sein, sind damit die Voraussetzungen für die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gem Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gegeben.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080287.X04