Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1989

Geschäftszahl

88/08/0287

Rechtssatz

Die Behörde muss durch die Angaben im Antragsformular in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob ein Anspruch überhaupt besteht. Wenn der Leistungswerber - zu Unrecht - angegeben hat, nicht selbstständig erwerbstätig zu sein, sind damit die Voraussetzungen für die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen gem Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080287.X04