Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

88/08/0285

Rechtssatz

Die Angaben, die der Antragsteller im Antrag um Zuerkennung von Arbeitslosengeld macht, müssen die Behörde in die Lage versetzen zu beurteilen, ob die Leistung zusteht.