Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Geschäftszahl

88/08/0274

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/05 89/08/0332 5

(hier: Verneinung der Versicherungspflicht)

Stammrechtssatz

Die Anfechtung eines Beitragsbescheides aus dem Grund der mangelnden Versicherungspflicht ist grundsätzlich zulässig, weil diese eine Vorfrage der Beitragspflicht bildet.