Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

88/08/0269

Rechtssatz

Der Anspruch auf Parteiengehör umfaßt nicht auch jenen auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0209).