Verwaltungsgerichtshof
11.12.1990
88/08/0269
Bei "Ferialpraktikanten" kann die persönliche Abhängigkeit erst dann verneint werden, wenn der Ausbildungszweck die konkrete Beschäftigung auch inhaltlich in erster Linie prägt; eine Anpassung an das Betriebsgeschehen und damit eine Bindung an allfällige Anordnungen bezüglich Arbeitsort, Arbeitszeit, Arbeitsverfahren und arbeitsbezogenem Verhalten (Hinweis E 19.3.1984, VwSlg 11361 A/1984 mwN, E 2.7.1958, VwSlg 4716 A/1958,
E 1.6.1960, 1332/56, E 22.4.1964, 2319/63)darf die Bestimmungsfreiheit gegenüber dem Betriebsinhaber nicht weitgehend ausschalten; diesfalls wäre die Beschäftigung - im Interesse des Betriebsinhabers an Arbeitsleistungen für seinen Betrieb - primär an betrieblichen Zwecken und Erfordernissen orientiert. Kriterien für das Überwiegen des Ausbildungszweckes sind etwa
1) daß der Beschäftigte ausbildungsfremde Arbeiten nur in einem zeitlich vernachlässigbaren Ausmaß verrichtet,
2) daß die Tätigkeit ihrer Art nach wechselt, und zwar tunlichst nach Wahl des Auszubildenden (wenn auch unter Bedachtnahme auf die betrieblichen Sacherfordernisse) und nicht nach Maßgabe der am jeweiligen Arbeitsanfall orientierten Betriebserfordernisse;
3) den Sacherfordernissen angepaßte Möglichkeit zur Mitbestimmung der Arbeitsabläufe insoweit, als sich der Beschäftigte je nach Interesse oder Ausbildungserfordernissen bei einzelnen Tätigkeiten unabhängig von den Betriebserfordernissen länger aufhalten kann.
4) größere Freiheit bei der zeitlichen Gestaltung seiner Anwesenheit im Betrieb als für sonstige Beschäftige. Gegen ein Überwiegen des Ausbildungszweckes fließt in das Gesamtbild der Beschäftigung der Umstand ein, daß der Beschäftigte auf Anordnung des Betriebsinhabers zu Überstundenleistungen herangezogen wird. Ist im Einzelfall die Zuordnung auch anhand dieser Kriterien zweifelhaft, so ist ein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen.