Verwaltungsgerichtshof
16.01.1990
88/08/0260
GRS wie 1205/76 E VS 12. Mai 1980 VwSlg 10121 A/1980 RS 2
Ist in einem Fall sowohl die Versicherungspflicht als auch die Beitragspflicht (Nachentrichtung von Beiträgen) strittig, dann geht der Instanzenzug hinsichtlich der Versicherungspflicht bis zum Bundesminister für soziale Verwaltung, endet aber bezüglich der Beitragspflicht beim zuständigen Landeshauptmann.