Verwaltungsgerichtshof
15.12.1988
88/08/0252
Vorgeschichte:
85/08/0163 E 29.01.1987;
Wenn die GKK meint, dass sie auch dann zur bescheidmäßigen Abweisung des Rückzahlungsbegehrens berechtigt sei, wenn sich herausstellen sollte, dass die öffentlich rechtlichen Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden wären, sondern nur die zivilen Haftungsbestimmungen, so erkennt sie die Rechtslage. Gegenstand der meritorischen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über ein Rückzahlungsbegehren ist ausschließlich die Frage, ob Beitragszahlungen zu Ungebühr entrichtet wurden; eine Entscheidung darüber, ob dem Sozialversicherungsträger ein zivilrechtlich geltend zu machender Anspruch auf die als Beiträge entrichteten Beträge zusteht, hat nicht im Verwaltungsweg zu ergehen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080252.X04