Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

88/08/0239

Rechtssatz

Auch die ArbN, die am Feiertag arbeiten, erhalten so, wie jene, die nicht arbeiten, zunächst gem Paragraph 9, Absatz eins bis 4 ARG weiterhin das zu zahlende Entgelt als Feiertagsentgelt und überdies gem Paragraph 9, Absatz 5, ARG das Feiertagsarbeitsentgelt. Haben sie im Beobachtungszeitraum weniger Überstunden geleistet als andere ArbN, so ist freilich - als Folge des Ausfallsprinzips - der Überstundenanteil am Feiertagsentgelt geringer.