Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
88/08/0239
Auch die ArbN, die am Feiertag arbeiten, erhalten so, wie jene, die nicht arbeiten, zunächst gem Paragraph 9, Absatz eins bis 4 ARG weiterhin das zu zahlende Entgelt als Feiertagsentgelt und überdies gem Paragraph 9, Absatz 5, ARG das Feiertagsarbeitsentgelt. Haben sie im Beobachtungszeitraum weniger Überstunden geleistet als andere ArbN, so ist freilich - als Folge des Ausfallsprinzips - der Überstundenanteil am Feiertagsentgelt geringer.