Verwaltungsgerichtshof
05.03.1991
88/08/0239
Ist mangels einer im voraus bestimmten Arbeitszeiteinteilung nicht zweifelsfrei, ob Überstunden während der Ausfallszeit zu erbringen gewesen wären, so steht der Anwendung des "Durchschnittsprinzips" nicht die Behauptung im Wege, mangels Ausfalls wären im Beobachtungszeitraum (zumindest) weniger Überstunden geleistet worden, weil dies auf eine - abzulehnende - weitgehend spekulative Einzelfallberechnung hinausliefe.