Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
88/08/0237
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil einerseits mit dem Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abgegolten wird und andererseits Ersatz für Stempelgebühren im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach Paragraph 110, Absatz eins, ASVG nicht zugesprochen werden kann.