Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

88/08/0237

Rechtssatz

Für die Auslegung von Kollektivverträgen sind Paragraph 6 bis Paragraph 8, ABGB maßgebend. Der normative Teil eines Kollektivvertrages ist danach wie ein G auszulegen (Hinweis E 19.11.1987, 84/08/0029).