Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

88/08/0200

Rechtssatz

Im Falle eines nicht durchgehenden Beschäftigungsverhältnisses liegt eine die Versicherungspflicht ausschließende Vertretungsbefugnis in bezug auf die zu erbringende Arbeitsleistung schon dann vor, wenn der Dienstgeber zwar den für die Vertretung in Betracht kommenden Personenkreis (etwa durch Aufnahme in eine Kartei, aus der ein nach der Sachlage geeigneter Vertreter auszuwählen ist) vorgibt, die Frage des "ob" der Vertretung jedoch im Belieben des Beschäftigten verbleibt.