Verwaltungsgerichtshof
07.07.1992
88/08/0193
Die witterungsbedingte Unmöglichkeit oder Erschwernis von Außenarbeiten im Forst stellt für einen Forstbetrieb, dessen Eignung für eine zweckentsprechende und ausreichende Lehrlingsausbildung behördlich anerkannt wurde, keine betriebsuntypische Situation dar, die den Endigungstatbestand der Unmöglichkeit, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, auf Seite des Lehrherrn oder des Lehrlings erfüllte. Auf eine zeitweilige tatsächliche Unmöglichkeit der Beschäftigung und Ausbildung kann und muß vielmehr im Ausbildungsprogramm und Beschäftigungsprogramm langfristig Bedacht genommen werden; dieselbe kann daher dem Lehrherrn zugerechnet werden. Somit gebührt dem Lehrling Entgeltfortzahlung nach Paragraph 1155, ABGB.