Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

88/08/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0224 E 18. Dezember 1981 VwSlg 10627 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Derjenige, der eine zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen vorgeschriebene Auflage nicht einhält, um eine bloße, wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden kann sich unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung rite nicht auf Notstand berufen (Hinweis E 19.11.1964, 1404/64, VwSlg 6496 A/1964).