Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Geschäftszahl

88/08/0145

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Art des Meldeverstoßes ist bei der Ermessensübung anläßlich der Festsetzung des Beitragszuschlages auch auf die behauptete Verläßlichkeit der im Rahmen einer Wirtschaftstreuhandkanzlei beauftragten Lohnverrechnerin Bedacht zu nehmen.