Verwaltungsgerichtshof
07.07.1992
88/08/0145
Unter dem Gesichtspunkt der Art des Meldeverstoßes ist bei der Ermessensübung anläßlich der Festsetzung des Beitragszuschlages auch auf die behauptete Verläßlichkeit der im Rahmen einer Wirtschaftstreuhandkanzlei beauftragten Lohnverrechnerin Bedacht zu nehmen.