Verwaltungsgerichtshof
07.07.1992
88/08/0145
Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem Paragraph 35, Absatz 3, ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten).