Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Geschäftszahl

88/08/0145

Rechtssatz

Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem Paragraph 35, Absatz 3, ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten).