Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Geschäftszahl

88/08/0140

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1990/3, S 1019;

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG nimmt "leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind," vom Geltungsbereich des AZG aus. Schon in den Materialien zum AZG (Ausschussbericht, 1463 BlgNr römisch elf. Gesetzgebungsperiode wird dargelegt, der Gesetzgeber weiche mit dieser Begriffsbestimmung bewusst von bereits in der österreichischen Sozialgesetzgebung vorhandenen Vorbildern in gewisser Weise ab. Diese anderen gesetzlichen Bestimmungen betrefffend den Begriff "leitender Angestellter" sind nunmehr folgende: Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG: "leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht"; Paragraph 5, Absatz 2, lit AKG: "leitende Angestellte, denen DAUERND maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmers zusteht"; Paragraph 2, Absatz 2, Litera l, BG über die Nachtarbeit der Frauen: "Dienstnehmerinnen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080140.X03