Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Geschäftszahl

88/08/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0160 E 31. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Beitragsfrei nach der Gesetzesstelle des Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, kann nur die Abgeltung eines tatsächlich aufgetretenen und überdies durch betriebliche Maßnahmen veranlassten Mehraufwandes der Dienstnehmer sein; dies kommt auch im 2. Halbsatz der genannten Gesetzesstelle ganz klar zum Ausdruck, wonach unter anderem Fahrtkostenvergütungen sowie Tages- und Nächtigungsgelder nur beitragsfrei sind, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (Hinweis E 22.11.1984 83/08/0067).