Verwaltungsgerichtshof
03.07.1990
88/08/0138
GRS wie 82/08/0160 E 31. Jänner 1985 RS 1
Beitragsfrei nach der Gesetzesstelle des Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, kann nur die Abgeltung eines tatsächlich aufgetretenen und überdies durch betriebliche Maßnahmen veranlassten Mehraufwandes der Dienstnehmer sein; dies kommt auch im 2. Halbsatz der genannten Gesetzesstelle ganz klar zum Ausdruck, wonach unter anderem Fahrtkostenvergütungen sowie Tages- und Nächtigungsgelder nur beitragsfrei sind, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen (Hinweis E 22.11.1984 83/08/0067).