Verwaltungsgerichtshof
03.07.1990
88/08/0138
Bei der Frage nach dem Inhalt des allenfalls stillschweigend abgeänderten Nettolohnvertrages ist nicht darauf abzustellen, daß der Pflichtversicherte die tatsächliche Modalität der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung seiner Bezüge nach den ihm ausgefolgten Lohnstreifen erkennen hätte müssen. Für die Annahme einer konkludenten Vertragsänderung ist nämlich nicht das "Erkennenmüssen", sondern das tatsächliche "Erkannt haben" (für welches die Behörde Feststellungen etwa dahin treffen müßte, daß der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Art der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung seiner Bezüge aufmerksam gemacht worden wäre und diese weiterhin unbeanstandet akzeptiert hätte) allein entscheidend.