Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Geschäftszahl

88/08/0138

Rechtssatz

Eine auf Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG gestützte bescheidmäßige - bloße - Feststellung der Beitragsgrundlagen erweist sich im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Beitragsgrundlage für die Leistungsbemessung nicht als rechtswidrig, soferne von keiner berechtigten Partei ausdrücklich eine Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung konkreter Beiträge begehrt wurde (Hinweis E 19.3.1987, 86/08/0239).