Verwaltungsgerichtshof
13.06.1989
88/08/0125
Unabhängig von einer konkreten Fragestellung im Verfahren, wer im gegenständlichen Fall die Einhaltung der Fahrten und der Lenker durchgeführt habe, hat der Beschuldigte bei Ungehorsamsdelikten iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus darzulegen, welche wirksamen Kontrollen er durchgeführt und welche Maßnahmen er ergriffen hat, um durchzusetzen, dass die zulässigen Einsatzzeiten und Lenkzeiten nicht überschritten wurden und das persönliche Fahrtenbuch vorgewiesen wurde.