Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1988

Geschäftszahl

88/08/0124

Rechtssatz

Wenn in der Begründung des Bescheides ausgeführt wird, dass der Bf laut gerichtlicher Mitteilung als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen sei, wenn im Anschluss daran die Erörterungen über die Notwendigkeit iSd Paragraph 9, VStG für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG und für die Tatumschreibung nach Paragraph 44, a Litera a, VStG angestellt werden und wenn es schließlich heißt, dass aus Anlass der Berufung von Amts wegen eine Ergänzung des Spruches des erstinstanzlichen

Straferkenntnisses hinsichtlich des Ausspruches erfolgt sei, in welcher Eigenschaft bzw Funktion der Beschuldigte die Straftaten begangen habe, so geht daraus bei verständiger Betrachtung eindeutig und auch für den Bf klar erkennbar hervor, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler handelte, wenn die belangte Behörde den Bf in dem das erstinstanzliche Straferkenntnis abändernden Teil des Spruches ihres Bescheides statt als GESCHÄFTSFÜHRER (der zur Vertretung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach außen berufen ist und den daher die verwaltungsstrafrechtliche Haftung gem Paragraph 9, Absatz eins, VStG trifft) als GESELLSCHAFTER (der als solcher kein vertretungsbefugtes Organ einer GmbH ist) der genannten Gesellschaft bezeichnete.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080124.X01