Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1988

Geschäftszahl

88/08/0123

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen; die belangte Behörde hat vielmehr das vom Bf behauptete Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit zu prüfen.