Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1989

Geschäftszahl

88/08/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0156 E 13. Jänner 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs führt nur dann zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, wenn der darin gelegene Verfahrensmangel wesentlich ist. Ein in der Begründung des angefochtenen Bescheides gelegener Mangel ist dann unbeachtlich, wenn die belangte Behörde zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis (Spruch) gekommen ist (Hinweis E 14.2.1949, 729/48, VwSlg 690 A/1949; E 12.5.1951, 2779/50, VwSlg 2087 A/1951; E 4.10.1977, 583/77).