Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Geschäftszahl

88/08/0113

Rechtssatz

Bei Anwendung der Straftatbestände des Paragraph 31, ASchG ist zu prüfen, ob das Verhalten einen schon im Gesetz (unter Berücksichtigung seiner allfälligen Konkretisierung durch die Verordnung) für strafbar erklärten Tatbestand erfüllt; ist dies der Fall, so ist die betreffende Strafe nach Paragraph 31, Absatz 2, oder 3 ASchG verwirkt; ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Bestrafung nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, leg cit.