Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
88/08/0113
Bei Anwendung der Straftatbestände des Paragraph 31, ASchG ist zu prüfen, ob das Verhalten einen schon im Gesetz (unter Berücksichtigung seiner allfälligen Konkretisierung durch die Verordnung) für strafbar erklärten Tatbestand erfüllt; ist dies der Fall, so ist die betreffende Strafe nach Paragraph 31, Absatz 2, oder 3 ASchG verwirkt; ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Bestrafung nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, leg cit.