Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
88/08/0113
Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil im zitierten Spruch als Verwaltungsvorschrift, die dem die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 nur Paragraph 49, AAV ohne Absatzbezeichnung angeführt wurde, da die im Spruch bezeichnete, als erwiesen angenommene Tat nur dem Paragraph 49, Absatz 2, AAV zuordenbar ist und nach der Begründung auch nur dieser Bestimmung zugeordnet wurde.