Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

88/08/0097

Rechtssatz

Ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis der Filmkomparsen zum Inhaber der Agentur für Filmkomparsen besteht bei Fehlen einer Verpflichtung zur Annahme des jeweiligen Anbotes einer Beschäftigung als Komparse nicht.