Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

88/08/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0070 E 23. Mai 1985 VwSlg 11778 A/1985 RS 7

Stammrechtssatz

Besteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen Arbeitnehmer und "Verleiher" und ist dieses so gestaltet, dass der zur persönlichen Leistung verpflichtete Arbeitnehmer seiner zur Verfügungstellung an den "Entlehner" ausdrücklich zustimmte, dann ist die Einordnung in den Betrieb dieses Dritten, die Gebundenheit an die von ihm zugestandene Arbeitszeit und an seine Weisungen sowie die Unterworfenheit unter seine Kontrolle nur als Konkretisierung der gegenüber dem "Verleiher" weiterbestehenden persönlichen Abhängigkeit anzusehen. (Hinweis auf E vom 24.6.1976, 0415/75)