Verwaltungsgerichtshof
25.02.1988
88/08/0027
GRS wie 3316/53 E 23. März 1956 RS 1
Wenn der Behörde durch unrichtige und unvollständige Ausfüllung eines amtlichen Fragebogens durch die Partei Tatsachen zunächst verborgen geblieben sind, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, und wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine Irreführungsabsicht darum geschlossen hat, weil keine gegen eine solche Absicht sprechenden Umstände hervorgekommen sind, kann diesem Schluss nur dann entgegengetreten werden, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen nicht auch für einen Rechtsunkundigen unschwer zu beantworten sind und insbesondere die rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080027.X05