Verwaltungsgerichtshof
25.02.1988
88/08/0027
GRS wie 1890/55 E 31. Oktober 1957 VwSlg 4455 A/1957 RS 2
Von einem Erschleichen des Bescheides kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde die Möglichkeit hatte, die Unrichtigkeit des Parteienvorbringens durch amtswegige Ermittlungen ohne Schwierigkeit zu widerlegen, und von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080027.X04