Verwaltungsgerichtshof
25.02.1988
88/08/0027
Bei einem Ersatzanspruch des Landes nach Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz Bgld JWG gegen einen Unterhaltspflichtigen handelt es sich nicht um einen Unterhaltsanspruch der Kinder, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch in der Höhe der Unterhaltspflicht (Hinweis auf E 17.9.1986, 85/11/0098). Der genannte Ersatzanspruch ist weder eine dem Minderjährigen zufließende Einkunft noch eine solche Unterhaltsleistung iSd Paragraphen 292 bis 294 ASVG.
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080027.X02