Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Geschäftszahl

88/08/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0123 E 9. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörde, ein abstraktes Modell eines den Anforderungen entsprechenden Kontrollsystems zu entwerfen; die belangte Behörde hat vielmehr das vom Bf behauptete Kontrollsystem auf seine Tauglichkeit zu prüfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080005.X07