Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Geschäftszahl

88/08/0005

Rechtssatz

Der Weg zwischen tatsächlichem Ort der Arbeitsverrichtung und dem Kontrollpunkt (Stechuhr) ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080005.X03