Verwaltungsgerichtshof
04.04.1989
88/07/0134
Der Frage, ob eine Gefahr nach dem Stand der Technik erkennbar war, kommt keine Bedeutung zu, weil die auf Paragraph 31, gestützte Heranziehung als Verpflichteter weder an ein Verschulden noch an die Vorhersehbarkeit der Gefahr einer Gewässerverunreinigung gebunden ist (Hinweis E 5.7.1979, 0580/79).