Verwaltungsgerichtshof
21.01.1992
88/07/0123
Die Regelung des § 72 Abs 1 WRG kann von den davon Betroffenen nicht im Wege von "Einwendungen" abgewehrt werden.Die Regelung des Paragraph 72, Absatz eins, WRG kann von den davon Betroffenen nicht im Wege von "Einwendungen" abgewehrt werden.