Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1992

Geschäftszahl

88/07/0123

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist nicht verpflichtet, die Erteilung einer Bewilligung (hier zum Versickernlassen der biologisch geklärten häuslichen Abwässer auf dem Grundstück auf dem das betreffende Haus geplant ist) von dem Nachweis abhängig zu machen, daß die Heranschaffung von Baumaterial für die Durchführung der nach der Bewilligung erforderlichen Arbeiten gewährleistet ist.