Verwaltungsgerichtshof
17.12.1991
88/07/0088
GRS wie VwGH E 1991/12/10 88/07/0002 1
Zum "bäuerlichen Betrieb" auf den das landwirtschaftliche Siedlungsverfahren abstellt, gehört eine personale Komponente, in der sich eine konkrete Beziehung zwischen dem jeweiligen Betrieb und der Familie, zu der dieser gehört - der "bäuerlichen Familie" -
ausdrückt (Hinweis E 20.12.1983, 82/07/0099, VwSlg 11268 A/1982). Eine derartige Beziehung besteht dann, wenn der hiefür wesentliche (Hinweis E 30.4.1985, 84/07/0212) bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie - ihren Wohnsitz - bildet (Hinweis E 24.3.1981, 3532/80, VwSlg 10406 A/1981).