Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1991

Geschäftszahl

88/07/0088

Rechtssatz

Wird durch einen Zukauf von Grundstücken eine durch Enteignung erfolgte Besitzschmälerung wettgemacht und der vormalige Zustand des Besitzes wiederhergestellt, so wird jedenfalls deswegen noch keine Flurbereinigung erzielt.