Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1992

Geschäftszahl

88/07/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0453/63 E 30. Jänner 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Bf nach der Lage des Falles in einem Rechte verletzt sein konnte, und nicht darauf, ob ihm in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren allenfalls die Stellung einer Partei eingeräumt und der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist (Hinweis B 16.1.1953, 386/52, VwSlg 2816 A/1953).