Verwaltungsgerichtshof
21.01.1992
88/07/0083
GRS wie 0453/63 E 30. Jänner 1964 RS 1
Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Bf nach der Lage des Falles in einem Rechte verletzt sein konnte, und nicht darauf, ob ihm in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren allenfalls die Stellung einer Partei eingeräumt und der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist (Hinweis B 16.1.1953, 386/52, VwSlg 2816 A/1953).