Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1992

Geschäftszahl

88/07/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/06/28 90/06/0075 6

Stammrechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde die Berufung des Bf, anstatt sie zurückzuweisen, abgewiesen hat, konnte die vom Gesetz nicht als Partei anerkannte Person in keinem Recht verletzt werden, weshalb die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde gem Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen ist.