Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1992

Geschäftszahl

88/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0221 E 16. Oktober 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Partei zu WEITEREN Einwendungen anzuleiten.