Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1989

Geschäftszahl

88/06/0140

Rechtssatz

Hat der Empfänger nur EINEN Tag nach der Ersatzzustellung vom Zustellvorgang Kenntnis erhalten, und steht ihm somit die in Ansehung des zugestellten Bescheides wahrzunehmende Rechtsmittelfrist von 2 Wochen nahezu ungekürzt zur Verfügung, so hat der Empfänger rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können, und die Ersatzzustellung ist auch dem Grunde des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG wirksam geworden (Hinweis auf das zu Paragraph 16, Absatz 5, ZustG ergangene E10.3.1987, 86/07/0212).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988060140.X01