Verwaltungsgerichtshof
20.09.1990
88/06/0006
Aus Paragraph 5, Vlbg LStG und dem weiteren Gesetzeszusammenhang ergibt sich, daß der Bau einer Landesstraße das Vorliegen einer Verordnung voraussetzt, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in Kilometern anzugeben ist. Im Enteignungsverfahren steht dem betroffenen Grundeigentümer das Recht zu, das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen, insbesondere die Zweckmäßigkeit der Trassenführung, in Frage zu stellen.