Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

88/05/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0001 E 25. April 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der Nachbar besitzt bzgl der Abstandsvorschriften nach der NÖ BauO nur ein Recht darauf, daß die gegenüber seinen Grundflächen einzuhaltenden Abstände eingehalten werden.