Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
88/05/0213
GRS wie 89/05/0001 E 25. April 1989 RS 1
Der Nachbar besitzt bzgl der Abstandsvorschriften nach der NÖ BauO nur ein Recht darauf, daß die gegenüber seinen Grundflächen einzuhaltenden Abstände eingehalten werden.