Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Geschäftszahl

88/05/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/21 89/06/0175 4

Stammrechtssatz

Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde wird dadurch eingeengt, daß sie im Falle ordnungsgemäßer Ladung und Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 42, AVG an die eingetretene Präklusion ebenso gebunden ist wie in der Folge die Aufsichtsbehörden oder die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).