Verwaltungsgerichtshof
24.03.1992
88/05/0135
GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1
(hier: Unter dem Eindruck eines Sachverständigengutachtens)
Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.