Verwaltungsgerichtshof
20.09.1988
88/05/0119
Der Einwand eines Nachbarn betreffend eine Gefährdung seines Baumes durch einen geplanten Garagenbau ist im Baubewilligungsverfahren nicht zu erörtern, da diesbezüglich dem Nachbarn ein subjektives-öffentliches Recht gem Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO nicht zusteht.