Verwaltungsgerichtshof
20.09.1988
88/05/0119
Im Hinblick auf das aus Paragraph 6, Absatz eins, Wr GaragenG resultierende Nachbarrecht ist lediglich zu prüfen, ob durch eine geplante Garage mit zwei Einstellplätzen eine das im Wohngebiet zulässiges Ausmaß übersteigende Belästigung des Nachbarn durch Lärm oder üblen Geruch zu erwarten ist, wobei die Feststellung der Verkehrsfrequenz lediglich im Rahmen der Beantwortung der Frage von Bedeutung ist, ob der von der geplanten Anlage ausgehende Lärm das ortsübliche Maß übersteigen wird.